Schildbürger Franziskaner GbR

Unser Franzis-Wirt Hans Dangel hat mit seinem Biercafé Franziskaner einen weit über Bad Saulgau hinaus bekannten, beliebten und außergewöhnlichen Ort und Anziehungspunkt geschaffen. Elementare Bestandteile des Ortes sind dabei die Email-Schilder und historischen Gegenstände, die er in über 40 Jahren mit großer Leidenschaft gesammelt hat.

Dieses Gesamtkunstwerk wollen die Franzis-Schildbürger erhalten, so dass auch künftig der Kulturschatz des Hans Dangel zugänglich bleibt und bewundert werden kann. Die Franziskaner-Schildbürger GbR erwirbt die Schilder und Gegenstände des Franziskaners und überlässt diese unentgeltlich dem jeweiligen Pächter. Werde auch Du Schildbürger und als Mitglied Miteigentümer des Kulturschatzes.

Wie geht das? Fülle das untenstehende Formular aus. Du kannst ein oder mehrere Anteile zeichnen. Es werden 1.600 Anteile à 50 Euro ausgegeben. Die Anteile können bis 31. Dezember 2022 erworben werden. Alle Deine gezeichneten Anteilsscheine werden Dir nach der Einzahlung zugeschickt.

Beitrittserklärung

Hiermit trete ich












zum Datum

der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Schildbürger Franziskaner GbR bei.

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zu jeweils 50 Euro, somit insgesamt

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Schildbürger Franziskaner GbR
IBAN: DE87 6535 1050 0000 0491 26
Landesbank Kreissparkasse Sigmaringen

Gesellschaftsvertrag der Schildbürger Franziskaner GbR

Präambel

Herr Hans Dangel hat von 1980 bis 2022 die Musikkneipe „Franziskaner“ in Bad Saulgau geführt. Er hat diese mit individuellen Einrichtungsgegenständen zu einem unverwechselbaren Ort gestaltet. Nach dem Ableben von Herrn Dangel soll der Charakter der Einrichtung erhalten bleiben. Hierzu sollen die Eirichtungsgegenstände erworben und dem Eigentümer bzw. Verpächter der Gastwirtschaft zur Verfügung gestellt werden. Hierzu schließen sich die Gesellschafter in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen.

§ 1 Errichtung, Dauer, Sitz, Name, Gesellschafter

(1) Die Gesellschaft wird zum 02. Mai 2022 errichtet auf unbefristete Dauer. Sie hat ihren Sitz in 88348 Bad Saulgau, Mackstraße 8/1.
(2) Die Gesellschaft verwendet im Rechtsverkehr folgende Bezeichnung Schildbürger Franziskaner GbR
(3) Gesellschafter sind die unterzeichnenden Gründungsgesellschafter. Die Gesellschaft kann neue Gesellschafter aufnehmen.

§ 2 Zweck und Tätigkeit der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft erwirbt mit dem Gesellschaftsvermögen die Einrichtung gemäß Anlage 1 des Gasthauses Franziskaner in Bad Saulgau von dem Erben von Hans Dangel.
(2) Sie wird die Gegenstände unentgeltlich dem Eigentümer bzw. Verpächter der Gaststätte zur Verfügung stellen.

§ 3 Gesellschaftskapital, Gesellschaftsvermögen, Beteiligungsquoten, Stimmrecht

(1) Das Gesellschaftskapital umfasst 1.600 Anteile zu je 50,00 EUR, mithin 80.000,00 EUR beziehungsweise bei Festlegung des endgültigen Kaufpreises der Einrichtungsgegenstände dieser Betrag; die Anzahl der Anteile ergibt sich dann aus dem Quotienten des Kaufpreises und 50,00 EUR. Eine weitere Nachschusspflicht besteht nicht.
(2) Das Gesellschaftsvermögen ist abschließend in Anlage 1 dargelegt, welche Gegenstand dieses Gesellschaftsvertrags ist. Diese kann, bei Nichtvorliegen zum Zeitpunkt der Gründung, im Nachgang verabschiedet werden.
(3) Die Gesellschafter werden in der Gesellschafterliste geführt.
(4) Unabhängig von der Anzahl der übernommenen Anteile sind alle Gesellschafter mit dem gleichen Stimmrecht ausgestattet.

§ 4 Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung

(1) Die Geschäftsführung erfolgt gemeinschaftlich. Die Gesellschafterversammlung kann die Geschäftsführung durch Beschluss Gesellschaftern oder fremden Dritten übertragen. Bei Ausscheiden des Geschäftsführers ist unverzüglich ein neuer Geschäftsführer zu bestellen.
(2) Die Aufgaben der Geschäftsführung beinhalten insbesondere
a) Die Vertretung der Gesellschaft nach außen
b) Führen der Gesellschafterliste
c) Überwachung des Vorhandenseins und der Beschaffenheit des Gesellschaftsvermögens
d) Führen der Bücher
e) Einberufung der Gesellschafterversammlung
(3) Gesellschafterversammlungen finden bedarfsweise statt. Eine regelmäßige Versammlung ist mangels der Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr nicht vorgesehen. Die Einberufung zur Gesellschafterversammlung hat schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der Gesellschafter anwesend sind. Die Beschlussfassung kann auch im Umlaufverfahren erfolgen. Es besteht die Möglichkeit, einen Vertreter zu benennen. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.
(4) Aufgaben der Gesellschafterversammlung sind insbesondere
a) Beschlussfassung über Kauf oder Veräußerung von Gesellschaftsvermögen
b) Änderung des Gesellschaftsvertrags
c) die Auflösung der Gesellschaft
d) Feststellung des Jahresabschlusses, soweit eine Erstellung notwendig
e) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung
f) Entlastung der Geschäftsführung
(5) Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Abweichend davon ist eine Mehrheit von 75 % der Stimmen für Beschlussfassungen betreffend die Aufgaben der

Gesellschafterversammlung lit. a) bis c) erforderlich.

§ 5 Geschäftsjahr, Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, Beteiligung am Rechtsverkehr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Betriebseinnahmen der Gesellschaft sind alle Einnahmen der Gesellschaft. Betriebsausgaben können nur durch vorhandene Einnahmen gedeckt werden. Ferner sind Ausgaben durch Spenden zu bestreiten. Verluste dürfen nicht erwirtschaftet werden. Gewinne stehen den Gesellschaftern anteilig im Verhältnis der gezeichneten Anteile zu.
(3) Eine Beteiligung am Rechtsverkehr ist der Gesellschaft nur in Ausnahmen gestattet. Die Gesellschaft darf ohne einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung keine Verbindlichkeiten eingehen.

§ 6 Rechnungswesen

Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft werden in geordneter Buchführung laufend aufgezeichnet; Belege sind geordnet aufzubewahren.

§ 7 Kündigung, Ausscheiden, Tod eines Gesellschafters

(1) Eine Kündigung und Rückgabe von Gesellschaftsanteilen sind mit einer Frist von sechs Monaten möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Abfindung für die Anteile erfolgt zum Nennwert gemäß § 3 Abs. 1 dieses Vertrags. Eine Veräußerung bzw. Weitergabe von Anteilen ist ohne die Einhaltung von Fristen möglich. Die Geschäftsführung ist über den Gesellschafterwechsel unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Bei Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern unverändert fortgesetzt. Die Anteile sind vererbbar.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Es gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
(2) Änderungen bedürfen der Schriftform.

Bad Saulgau 02. Mai 2022, Die Gründungsgesellschafter